David Glück
Einzelunternehmer
Ankergasse 5
6971 Hard
Österreich
Unternehmensgegenstand: Werbegestaltung / Medien- & Kommunikationsdesign
UID-Nr.: ATU77786326
E-Mail: mail@davidglueck.com
Web: www.davidglueck.com
Stand: Oktober 2026
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Angebote, Aufträge, Verträge und Leistungen von David Glück, Einzelunternehmer, Ankergasse 5, 6971 Hard, Österreich (nachfolgend „Auftragnehmer“), gegenüber seinen Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“).
1.2. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen auf Grundlage dieser AGB ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und vergleichbaren unternehmerisch tätigen Rechtsträgern. Diese AGB sind nicht für Verträge mit Verbrauchern bestimmt.
1.3. Die AGB gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen:
- Grafik-, Medien- und Kommunikationsdesign;
- Branding, Corporate Design und visuelle Identitäten;
- Webdesign und digitale Medien;
- Fotografie und Bildbearbeitung;
- Film-, Video- und Contentproduktion;
- Animation und Motion Design;
- Art Direction und Creative Direction;
- Konzept-, Strategie- und Ideenentwicklung;
- Beratung sowie sonstige damit zusammenhängende Kreativleistungen.
1.4. Für den jeweiligen Vertrag gelten in nachstehender Reihenfolge:
- ausdrücklich getroffene individuelle Vereinbarungen;
- das jeweilige Angebot bzw. die Auftragsbestätigung einschließlich ausdrücklich einbezogener Anlagen und Leistungsbeschreibungen;
- ein von beiden Seiten bestätigtes Briefing, Pflichtenheft oder eine vergleichbare projektspezifische Spezifikation;
- diese AGB.
Bei Widersprüchen geht die jeweils speziellere Regelung der allgemeineren vor.
1.5. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt.
1.6. Maßgeblich ist die bei Abschluss des jeweiligen Vertrags wirksam einbezogene Fassung dieser AGB. Eine spätere Änderung dieser AGB wirkt nicht ohne entsprechende Vereinbarung auf bereits abgeschlossene Verträge ein.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Angebote des Auftragnehmers gelten, sofern im Angebot keine andere Frist angegeben ist, 30 Tage ab Ausstellungsdatum.
2.2. Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:
- Annahme eines Angebots in Textform;
- Unterzeichnung oder elektronische Bestätigung einer Auftragsbestätigung;
- ausdrückliche Beauftragung per E-Mail oder über ein sonst vereinbartes Kommunikationsmittel; oder
- einvernehmlichen Beginn der Leistungserbringung auf Grundlage eines hinreichend bestimmten Auftrags.
2.3. Änderungen und Ergänzungen eines bereits erteilten Auftrags bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Textform, insbesondere E-Mail, ist hierfür ausreichend, soweit gesetzlich keine strengere Form erforderlich ist.
2.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Projektbeginn von
- der Bezahlung einer vereinbarten Anzahlung,
- der Erteilung erforderlicher Freigaben sowie
- der vollständigen Bereitstellung notwendiger Informationen, Materialien und Zugänge
abhängig zu machen.
3. Leistungsumfang und gestalterische Ausführung
3.1. Art und Umfang der geschuldeten Leistungen bestimmen sich nach den in Punkt 1.4 genannten Vertragsgrundlagen.
3.2. Leistungen, Deliverables, Varianten, Formate, Sprachversionen, Nutzungsrechte, technische Funktionen oder sonstige Arbeitsergebnisse, die nicht ausdrücklich vereinbart oder für den vereinbarten Vertragszweck zwingend erforderlich sind, sind nicht geschuldet.
3.3. Der Auftragnehmer verfügt innerhalb des vereinbarten Briefings, der Projektziele, freigegebener Konzepte und allfälliger Corporate-Design-Vorgaben über den für Kreativleistungen üblichen gestalterischen und fachlichen Spielraum.
3.4. Subjektive Geschmacksabweichungen stellen keinen Mangel dar, sofern die Leistung dem vereinbarten Briefing, einer freigegebenen Gestaltungsrichtung und dem fachüblichen Qualitätsstandard entspricht.
3.5. Der Auftragnehmer schuldet eine fachgerechte Leistung, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen, werblichen oder kommunikativen Erfolg. Insbesondere werden ohne ausdrückliche Garantie keine bestimmten
- Umsätze,
- Reichweiten,
- Leads,
- Conversions,
- Verkaufszahlen,
- Medienresonanzen,
- Suchmaschinenpositionen,
- Rankings oder
- Darstellungen in KI-basierten Such- und Antwortsystemen
geschuldet.
4. Konzepte, Präsentationen und Pitches vor Auftragserteilung
4.1. Wird der Auftragnehmer unter Einbeziehung dieser AGB bereits vor Erteilung eines Hauptauftrags mit der Entwicklung oder Präsentation von Ideen, Konzepten, Entwürfen oder sonstigen kreativen Ansätzen beauftragt, gelten die Bestimmungen dieses Punktes auch für diese vorvertragliche oder gesonderte Konzeptphase.
4.2. Präsentierte oder übermittelte
- Konzepte,
- Kampagnenideen,
- Marken- und Positionierungsansätze,
- Naming-Ideen,
- Moodboards,
- Storyboards,
- Layouts,
- Styleframes,
- Website-Konzepte,
- Filmkonzepte,
- Designs und sonstige konkrete kreative Ausarbeitungen
dürfen ohne entsprechende Rechteeinräumung ausschließlich zum Zweck der internen Prüfung und Entscheidung über eine Beauftragung verwendet werden.
4.3. Die Präsentation oder Übermittlung solcher Inhalte räumt für sich allein kein Nutzungsrecht und kein Recht zur Umsetzung durch den Auftraggeber oder durch Dritte ein.
4.4. Dies gilt unabhängig davon, ob die jeweilige Idee oder Ausarbeitung im Einzelfall urheberrechtlichen, designrechtlichen oder sonstigen Immaterialgüterrechtsschutz erreicht, soweit die Verpflichtung zur Nichtverwertung wirksam vertraglich vereinbart werden kann.
4.5. Eine weitergehende Nutzung oder Übernahme eines vorgestellten Konzepts kann gegen gesonderte Vereinbarung und angemessene Vergütung freigegeben werden.
5. Mitwirkungs- und Prüfpflichten des Auftraggebers
5.1. Der Auftraggeber stellt sämtliche zur ordnungsgemäßen und zeitgerechten Leistungserbringung erforderlichen
- Informationen,
- Unterlagen,
- Inhalte,
- Dateien,
- Zugangsdaten,
- Ansprechpartner,
- Entscheidungen,
- Freigaben und
- sonstigen Mitwirkungsleistungen
rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
5.2. Der Auftraggeber ist für die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Inhalte verantwortlich.
5.3. Der Auftraggeber benennt nach Möglichkeit eine zentrale Ansprechperson, die zur Abstimmung des Projekts sowie zur Erteilung erforderlicher Freigaben befugt ist.
5.4. Feedback und Änderungswünsche sind möglichst gesammelt, eindeutig und konsolidiert zu übermitteln. Widersprüchliche, sukzessive oder nachträglich revidierte Rückmeldungen verschiedener Personen können zu zusätzlichem, gesondert zu vergütendem Aufwand führen.
5.5. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er zur vertragsgemäßen Verwendung aller von ihm bereitgestellten Materialien berechtigt ist. Dies betrifft insbesondere:
- Texte;
- Fotografien und Videos;
- Logos und Marken;
- Designs und Illustrationen;
- Musik und Tonaufnahmen;
- Schriften;
- Datensätze;
- KI-generierte oder KI-bearbeitete Inhalte;
- Produkte, Pläne und technische Unterlagen;
- personenbezogene Daten sowie
- sonstige geschützte Inhalte.
5.6. Der Auftragnehmer trifft im Rahmen seines fachlichen Tätigkeitsbereichs die gesetzlichen Warn- und Hinweispflichten. Erkennt er, dass vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien, Vorgaben oder Anweisungen offensichtlich ungeeignet oder mit erkennbaren erheblichen Risiken verbunden sind, wird er den Auftraggeber darauf hinweisen.
5.7. Eine umfassende rechtliche Prüfung gehört jedoch nicht zum gewöhnlichen Leistungsumfang. Dies gilt insbesondere für Prüfungen im
- Markenrecht;
- Wettbewerbsrecht;
- Urheberrecht;
- Medienrecht;
- Persönlichkeitsrecht;
- Datenschutzrecht;
- E-Commerce-Recht;
- Barrierefreiheitsrecht sowie
- sonstigen Verwaltungs- oder Regulierungsrecht,
soweit eine solche Prüfung nicht ausdrücklich gesondert beauftragt wurde.
5.8. Der Auftragnehmer erbringt keine Rechtsberatung. Der Auftraggeber ist insbesondere für die rechtliche Prüfung und Freigabe von
- Unternehmens- und Produktbezeichnungen;
- Marken und Logos;
- Claims und Werbeaussagen;
- Gewinnspielen;
- Impressen;
- Datenschutzerklärungen;
- Cookie- und Consent-Texten;
- AGB;
- Pflichtinformationen sowie
- vergleichbaren rechtlich relevanten Inhalten
verantwortlich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
6. Änderungen, Korrekturen und Zusatzleistungen
6.1. Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, umfasst ein Kreativauftrag eine ausgearbeitete Gestaltungs- bzw. Konzeptionsrichtung und zwei Korrektur- bzw. Feedbackrunden.
6.2. Eine Korrekturrunde umfasst die gesammelt übermittelten, angemessenen Änderungswünsche des Auftraggebers innerhalb der bereits vereinbarten und freigegebenen konzeptionellen Richtung.
6.3. Nicht als bloße Korrektur gelten insbesondere:
- grundlegende Änderungen einer bereits freigegebenen Gestaltungsrichtung;
- neue oder alternative Konzepte;
- zusätzliche Designvarianten;
- Änderung des Briefings oder der Zielsetzung;
- zusätzliche Seiten, Motive, Funktionen oder Formate;
- zusätzliche Sprachversionen;
- wesentliche neue oder geänderte Texte;
- neue Schnitt-, Dramaturgie- oder Animationskonzepte;
- zusätzliche Dreh- oder Shootingtage;
- Änderungen bereits freigegebener Projektphasen;
- nachträglich gewünschte technische Funktionen sowie
- Leistungen, die ursprünglich nicht vom vereinbarten Umfang umfasst waren.
6.4. Derartige Leistungen werden nach den vereinbarten, ansonsten nach den zum Zeitpunkt der Zusatzbeauftragung bekannt gegebenen Stunden-, Tages- oder Projektpreisen zusätzlich verrechnet.
6.5. Änderungswünsche können Auswirkungen auf Termine, Ressourcen und Fremdkosten haben. Dadurch erforderliche Terminverschiebungen stellen keinen Verzug des Auftragnehmers dar.
6.6. Mehraufwand aufgrund unrichtiger, verspäteter oder nachträglich geänderter Angaben oder Entscheidungen des Auftraggebers ist zusätzlich zu vergüten.
7. Subunternehmer und Fremdleistungen
7.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erbringung der von ihm geschuldeten Leistungen geeignete Subunternehmer, freie Kreative und sonstige Fachpersonen beizuziehen.
7.2. Soweit solche Personen zur Erfüllung einer vom Auftragnehmer selbst geschuldeten Leistung eingesetzt werden, bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Zurechnung ihres Verhaltens unberührt.
7.3. Davon zu unterscheiden sind Drittleistungen, die auf Wunsch oder mit Zustimmung des Auftraggebers unmittelbar in dessen Namen und/oder auf dessen Rechnung beauftragt oder lediglich vermittelt werden. Hierzu können insbesondere gehören:
- Hosting;
- Domains;
- Druck und Produktion;
- Stockmaterial;
- Musiklizenzen;
- Schriftlizenzen;
- Software und Plugins;
- Models und Sprecher;
- Locations;
- externe Programmierung;
- Medienbuchungen sowie
- sonstige spezialisierte Dienstleistungen.
7.4. Wird ein Drittanbieter unmittelbar Vertragspartner des Auftraggebers, gelten dessen Vertrags-, Lizenz- und Geschäftsbedingungen. Der Auftragnehmer haftet in diesem Fall nur für ausdrücklich von ihm übernommene Auswahl-, Beratungs- oder Koordinationspflichten.
7.5. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Drittleistungen insbesondere hinsichtlich Verfügbarkeit, Preisen, Lizenzbedingungen, Laufzeiten, technischen Voraussetzungen und Rechtswahl standardisierten Bedingungen des jeweiligen Drittanbieters unterliegen können, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat.
8. Termine, Verzögerungen und höhere Gewalt
8.1. Zeitangaben, Projektpläne und voraussichtliche Fertigstellungstermine sind grundsätzlich Planungswerte. Ein Fixtermin besteht nur, wenn dieser ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurde.
8.2. Vereinbarte Termine setzen voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungs-, Zahlungs- und Freigabepflichten rechtzeitig erfüllt.
8.3. Verzögerungen aus der Sphäre des Auftraggebers verlängern die Leistungsfristen zumindest um die Dauer der Verzögerung und eine angemessene Wiederanlauf- und Dispositionszeit.
8.4. Der Auftragnehmer ist bei projektseitigen Verzögerungen nicht verpflichtet, ursprünglich reservierte Ressourcen zeitlich unbegrenzt freizuhalten. Die Fortführung erfolgt nach Wiederherstellung der Leistungsvoraussetzungen entsprechend der verfügbaren Kapazitäten.
8.5. Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs des Auftragnehmers verlängern betroffene Leistungsfristen angemessen. Hierzu zählen insbesondere:
- höhere Gewalt;
- Naturereignisse;
- behördliche Maßnahmen;
- erhebliche Energie-, Telekommunikations- oder Infrastrukturausfälle;
- nicht vorhersehbare erhebliche Ausfälle wesentlicher Drittanbieter;
- Transportstörungen;
- ungeeignete Wetter- oder Sicherheitsbedingungen bei Produktionen sowie
- eine plötzlich eintretende erhebliche persönliche Arbeitsunfähigkeit des Auftragnehmers, sofern eine zumutbare Ersatzorganisation nicht möglich ist.
8.6. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über für das Projekt wesentliche Verzögerungen innerhalb angemessener Frist.
8.7. Dauert ein nicht von einer Partei zu vertretendes Leistungshindernis länger als 30 Tage und ist die weitere Vertragserfüllung einer Partei nicht zumutbar, können beide Parteien hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen vom Vertrag zurücktreten. Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen und angefallene, nicht mehr vermeidbare Fremdkosten sind abzurechnen.
9. Honorar, Kostenvoranschläge und Fremdkosten
9.1. Es gelten die im jeweiligen Angebot vereinbarten Honorare. Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
9.2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind bei Projektbeginn 50 % des vereinbarten Honorars als Anzahlung und die verbleibenden 50 % nach Fertigstellung bzw. vor Übergabe der finalen Daten fällig.
9.3. Bei umfangreicheren oder länger laufenden Projekten können Teilzahlungen nach Projektphasen oder Zeitabschnitten vorgesehen werden.
9.4. Gebuchte Halb- oder Ganztagspauschalen werden als vereinbarte Leistungseinheit verrechnet. Eine aliquote Reduktion aufgrund einer geringeren tatsächlichen Inanspruchnahme innerhalb des reservierten Zeitraums erfolgt nicht, sofern die Zeit entsprechend reserviert wurde.
9.5. Reise-, Nächtigungs-, Material-, Versand-, Produktions- und sonstige Barauslagen sowie Fremdkosten sind nur im Honorar enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
9.6. Insbesondere können zusätzlich anfallen:
- Druck- und Produktionskosten;
- Hosting- und Domainkosten;
- Software-, Plugin- und Plattformkosten;
- Schriftlizenzen;
- Stockfoto- und Stockvideolizenzen;
- Musik- und Soundlizenzen;
- Sprecher-, Model- und Darstellerhonorare;
- Location- und Requisitenkosten;
- Styling, Hair und Make-up;
- Reise- und Nächtigungskosten;
- Versandkosten;
- Übersetzungskosten;
- Kosten externer Spezialisten sowie
- behördliche Gebühren und Genehmigungen.
9.7. Kostenschätzungen und Aufwandsannahmen sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Fix- oder Pauschalpreis vereinbart wurden.
9.8. Wird bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag eine beträchtliche Überschreitung aufgrund von Umständen erforderlich, die nicht aus der Sphäre des Auftraggebers stammen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber informieren, sobald die Überschreitung erkennbar wird. Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 1170a ABGB, bleiben unberührt.
9.9. Mehraufwand aufgrund von Änderungswünschen oder sonstigen Umständen aus der Sphäre des Auftraggebers ist kein Überschreiten eines Kostenvoranschlags im vorgenannten Sinn, sondern eine zusätzliche Leistung.
10. Preisänderungen bei laufenden Leistungen
10.1. Für laufende Wartungs-, Hosting-, Content-, Support-, Retainer- oder vergleichbare Dauerschuldverhältnisse kann eine jährliche Wertsicherung vereinbart werden.
10.2. Soweit im jeweiligen Vertrag nichts Abweichendes festgelegt wird, gilt als Bezugsgröße der von Statistik Austria veröffentlichte Verbraucherpreisindex 2025 oder ein an dessen Stelle tretender Nachfolgeindex.
10.3. Ausgangsbasis ist die für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichte Indexzahl. Das Entgelt verändert sich jährlich im gleichen Verhältnis, in dem sich der Index gegenüber der zuletzt für eine Anpassung maßgeblichen Indexzahl verändert hat. Die Anpassung wirkt sowohl bei Indexsteigerungen als auch bei Indexsenkungen.
10.4. Unabhängig davon können tatsächliche Preisänderungen von Drittanbietern, deren Leistungen auf Rechnung des Auftraggebers bezogen werden, entsprechend den jeweils anwendbaren Vereinbarungen weitergegeben werden.
11. Rechnungslegung und Zahlungsverzug
11.1. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
11.2. Im Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte.
11.3. Zusätzlich sind die gesetzlich vorgesehenen Betreibungskosten sowie notwendige und zweckentsprechende weitere Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen.
11.4. Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung und angemessener Nachfrist in Verzug, kann der Auftragnehmer die weitere Leistungserbringung bis zur Zahlung der fälligen Beträge aussetzen. Projekttermine verschieben sich entsprechend.
11.5. Nutzungsrechte an den für das betreffende Projekt geschaffenen Arbeitsergebnissen entstehen, sofern nichts anderes vereinbart ist, erst nach vollständiger Zahlung der für dieses Projekt fälligen Vergütung.
11.6. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn diese vom Auftragnehmer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
12. Projektunterbrechung, Nichtausführung und Stornierung
12.1. Unterbleibt die Ausführung oder Fortführung eines Auftrags aus Umständen, die der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind, richten sich die Rechtsfolgen nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 1168 ABGB.
12.2. Der Auftragnehmer behält insbesondere den Anspruch auf das vereinbarte Entgelt, soweit er zur Leistung bereit war und durch Umstände auf Seiten des Auftraggebers an der Leistung gehindert wurde. Gesetzlich anzurechnende Ersparnisse und anderweitige Erwerbsmöglichkeiten werden berücksichtigt.
12.3. Bereits angefallene und nicht mehr stornierbare Fremdkosten, reservierte Produktionsleistungen und sonstige aufgrund der Beauftragung bereits verbindlich eingegangene Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit sie nicht bereits anderweitig abgegolten sind.
12.4. Wird ein Projekt aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers länger als 20 Werktage unterbrochen, kann der Auftragnehmer das Projekt entsprechend seiner verfügbaren Ressourcen neu terminieren.
12.5. Dauert eine solche Unterbrechung länger als 60 Tage, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Fortführung setzen und nach deren erfolglosem Ablauf den Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beenden und abrechnen.
12.6. Wünscht der Auftraggeber eine einvernehmliche vorzeitige Beendigung eines Projekts, kann der Auftragnehmer dieser unter Abrechnung der bis dahin erbrachten Leistungen, der nach § 1168 ABGB bestehenden Ansprüche und nicht mehr vermeidbarer Fremdkosten zustimmen.
12.7. Durch Unterbrechung, Stornierung oder Beendigung entstehen keine Nutzungsrechte an nicht vollständig bezahlten oder nicht ausdrücklich zur Nutzung freigegebenen Konzepten, Entwürfen oder Arbeitsständen.
13. Freigabe und Abnahme
13.1. Der Auftragnehmer kann einzelne Projektphasen, insbesondere
- Konzepte;
- Layouts;
- Designs;
- Storyboards;
- Styleframes;
- Rohschnitte;
- Websites;
- Animationen;
- Druckdaten oder
- sonstige Zwischenergebnisse
zur Freigabe vorlegen.
13.2. Eine erteilte Freigabe ist für die weitere Projektbearbeitung verbindlich. Die freigegebene Projektphase gilt damit inhaltlich als abgeschlossen.
13.3. Nach einer Freigabe gewünschte Änderungen gelten als Zusatzleistungen, soweit nicht ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vorliegt.
13.4. Der Auftraggeber hat zur Abnahme vorgelegte Leistungen innerhalb angemessener Frist zu prüfen und allfällige Mängel konkret mitzuteilen.
13.5. Fordert der Auftragnehmer ausdrücklich zur Abnahme auf und weist er den Auftraggeber dabei gesondert auf die nachfolgende Rechtsfolge hin, gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von sieben Werktagen konkrete wesentliche Mängel mitteilt.
13.6. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht.
13.7. Die produktive Nutzung, Veröffentlichung, Ausstrahlung, Druckfreigabe, Liveschaltung oder sonstige bestimmungsgemäße Verwendung einer finalen Fassung gilt als Abnahme dieser Fassung, soweit ein geltend gemachter Mangel bei zumutbarer Prüfung erkennbar war.
13.8. Vor Freigabe hat der Auftraggeber insbesondere
- Namen;
- Anschriften;
- Telefonnummern;
- Preise;
- Zahlen;
- Produktangaben;
- Termine;
- Schreibweisen;
- Übersetzungen;
- Links und
- sonstige inhaltliche Angaben
zu kontrollieren.
14. Gewährleistung und Mängelrüge
14.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Leistungen bei Übergabe bzw. Abnahme die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und dem für die jeweilige Leistung fachüblichen Standard entsprechen.
14.2. Die Gewährleistungsfrist wird im unternehmerischen Geschäftsverkehr, soweit gesetzlich zulässig, auf sechs Monate ab Übergabe bzw. Abnahme der jeweiligen Leistung verkürzt.
14.3. Die Verkürzung gilt nicht, soweit eine gesetzliche Verkürzung ausgeschlossen ist oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde.
14.4. Erkennbare Mängel sind vom Auftraggeber möglichst unverzüglich, spätestens jedoch binnen zehn Werktagen nach Übergabe bzw. Abnahme, verdeckte Mängel binnen zehn Werktagen nach ihrer Erkennbarkeit, detailliert und nachvollziehbar mitzuteilen.
14.5. Soweit § 377 UGB oder sonstige gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten anwendbar sind, bleiben deren Rechtsfolgen unberührt.
14.6. Im Fall eines berechtigten Mangels ist dem Auftragnehmer grundsätzlich zunächst Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben.
14.7. Eine Beauftragung Dritter zur Mängelbehebung auf Kosten des Auftragnehmers ist grundsätzlich erst zulässig, wenn dem Auftragnehmer eine zumutbare Gelegenheit zur Verbesserung eingeräumt wurde und diese erfolglos geblieben oder eine Verbesserung unzumutbar ist.
14.8. Keine Gewährleistung besteht für Fehler oder Beeinträchtigungen, die nach Übergabe insbesondere verursacht werden durch:
- Änderungen des Auftraggebers oder Dritter;
- nicht vom Auftragnehmer betreute Updates;
- Änderungen von Betriebssystemen, Browsern, CMS-Systemen, Plugins oder APIs;
- Änderungen oder Einstellung externer Plattformen und Dienste;
- ungeeignete Weiterverarbeitung;
- Verwendung außerhalb des vereinbarten Einsatzzwecks;
- unterlassene Wartung oder Datensicherung;
- kundenseitig bereitgestellte fehlerhafte Inhalte oder Daten.
15. Haftung
15.1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei vorsätzlicher Schadenszufügung sowie in Fällen, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich zwingend ausgeschlossen ist.
15.2. Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
15.3. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Vertrags erforderlich ist und auf deren Einhaltung der Auftraggeber typischerweise vertrauen darf.
15.4. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist in diesen Fällen auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren unmittelbaren Schaden und der Höhe nach auf den Netto-Auftragswert des schadensursächlichen Projekts begrenzt.
15.5. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer für den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Soweit gesetzlich zulässig und die grobe Fahrlässigkeit nach Art und Gewicht nicht dem Vorsatz gleichkommt, ist die Haftung der Höhe nach auf das Zweifache des Netto-Auftragswertes des schadensursächlichen Projekts beschränkt.
15.6. Soweit gesetzlich zulässig, besteht bei bloß leichter Fahrlässigkeit keine Haftung für
- entgangenen Gewinn;
- entgangene Geschäftsmöglichkeiten;
- ausgebliebene Einsparungen;
- mittelbare Schäden;
- bloße Reputationsschäden sowie
- sonstige atypische Folgeschäden.
15.7. Der Auftragnehmer haftet nicht für Ausfälle, Einschränkungen oder Änderungen von
- Hostinganbietern;
- sozialen Netzwerken;
- Suchmaschinen;
- Softwareprodukten;
- CMS-Systemen;
- Plugins;
- APIs;
- KI-Systemen;
- Plattformen und sonstigen externen Diensten,
soweit die Ursache außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegt.
15.8. Für vom Auftraggeber vorgegebene oder bereitgestellte Inhalte haftet der Auftragnehmer nur, soweit ihm bei Anwendung der ihm fachlich zumutbaren Sorgfalt eine Problematik erkennbar sein musste und er eine gebotene Warnung unterlassen hat.
15.9. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen, insbesondere zwingende datenschutzrechtliche Haftungsregelungen, bleiben unberührt.
16. Urheberrecht und Nutzungsrechte – allgemeine Bestimmungen
16.1. Urheberrechte an vom Auftragnehmer oder von ihm beigezogenen Urhebern geschaffenen Werken verbleiben beim jeweiligen Urheber. Der Auftraggeber erhält die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte nach Maßgabe des jeweiligen Vertrags und dieser AGB.
16.2. Soweit das Angebot Art, Umfang, Dauer, Gebiet, Exklusivität oder konkrete Nutzungsarten festlegt, geht diese Regelung den nachstehenden Standardregelungen vor.
16.3. Nutzungsrechte entstehen grundsätzlich nur an den finalen, zur Nutzung bestimmten Arbeitsergebnissen und erst nach vollständiger Zahlung der für das betreffende Projekt geschuldeten Vergütung.
16.4. Art und Umfang nicht ausdrücklich geregelter Nutzungsrechte bestimmen sich nach dem von beiden Parteien erkennbar zugrunde gelegten Vertragszweck.
16.5. Die Nutzung nicht ausgewählter Entwürfe, Konzepte, Varianten, Rohfassungen oder sonstiger Zwischenstände ist nicht umfasst.
16.6. Der Auftraggeber darf finale Arbeitsergebnisse an technische Dienstleister, Druckereien, Medienunternehmen, Hostinganbieter und sonstige zur vertragsgemäßen Nutzung erforderliche Dritte weitergeben, soweit dies ausschließlich der Ausübung seiner eigenen wirksam eingeräumten Nutzungsrechte dient.
16.7. Eine eigenständige kommerzielle Weiterlizenzierung, Weiterveräußerung oder Nutzung für fremde Unternehmen ist ohne entsprechende Rechteeinräumung nicht umfasst.
16.8. Bearbeitungsrechte richten sich nach Art und Zweck des jeweiligen Projekts und den nachstehenden Sonderregelungen.
16.9. Rechte an bei Vertragsabschluss unbekannten Verwertungsarten werden nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und, soweit erforderlich, in der gesetzlich vorgesehenen Form eingeräumt.
16.10. Gesetzlich zwingende urhebervertragsrechtliche Ansprüche und Rechte, insbesondere Ansprüche auf angemessene und verhältnismäßige Vergütung, bleiben unberührt.
17. Nutzungsrechte nach Leistungsart
17.1. Logo, Corporate Design und Unternehmenskennzeichnung
Für ein ausdrücklich zur dauerhaften Unternehmens- oder Markenkennzeichnung entwickeltes Logo, Unternehmenszeichen oder einen vergleichbaren zentralen Bestandteil einer Corporate Identity erhält der Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vereinbarten Unternehmens- und Markenzweck.
Dieses umfasst die Nutzung auf sämtlichen für die Unternehmenskennzeichnung üblichen analogen und digitalen Medien und Werbeträgern.
Der Auftraggeber darf die hierfür erforderlichen technischen Größen-, Format- und Farbadaptierungen selbst oder durch beauftragte Dienstleister vornehmen lassen.
17.2. Webdesign und digitale Produkte
An der individuell für den Auftraggeber entwickelten finalen Gestaltung einer Website oder eines vergleichbaren digitalen Produkts erhält der Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung die für den dauerhaften Betrieb, die Nutzung und die übliche Weiterentwicklung des jeweiligen Produkts erforderlichen Nutzungsrechte.
Davon nicht umfasst sind Rechte an
- allgemeinen Methoden;
- Frameworks;
- Bibliotheken;
- Templates;
- wiederverwendbaren Komponenten;
- Plugins;
- Tools;
- vorbestehendem Code sowie
- sonstigen nicht ausschließlich für den Auftraggeber entwickelten Arbeitsmitteln,
soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
17.3. Sonstige Grafik- und Designleistungen
Für sonstige Grafik- und Designleistungen erhält der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ein einfaches Nutzungsrecht im Umfang des bei Auftragserteilung erkennbaren konkreten Projekt- und Unternehmenszwecks.
17.4. Fotografie, Film, Video und Animation
Bei Fotografien, Filmen, Videos, Animationen, Motion Design und vergleichbaren audiovisuellen Leistungen richtet sich das Nutzungsrecht nach den im Angebot vereinbarten bzw. aus dem konkreten Auftrag erkennbaren
- Nutzungszwecken;
- Medien und Kanälen;
- Kampagnen;
- Gebieten;
- Zeiträumen und
- Zielgruppen.
Eine darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere für zusätzliche Kampagnen, neue Marken, fremde Unternehmen, abweichende bezahlte Mediennutzung oder eine eigenständige Weiterlizenzierung, bedarf einer entsprechenden Erweiterung der Nutzungsrechte.
17.5. Eine bloße technische Formatierung, Größenänderung oder für das jeweilige Medium notwendige Adaptierung gilt nicht als unzulässige Bearbeitung.
17.6. Inhaltliche, gestalterische oder sinnverändernde Bearbeitungen von Fotografien, Filmen, Animationen oder sonstigen urheberrechtlich relevanten Werken sind nur zulässig, soweit dies vereinbart, vom Vertragszweck umfasst oder gesetzlich zulässig ist.
18. Markenrecht und Corporate Design
18.1. Die Anmeldung eines vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelten Logos oder Zeichens als Marke, Design oder sonstiges gewerbliches Schutzrecht durch den Auftraggeber ist zulässig, soweit dem Auftraggeber hierfür die erforderlichen Rechte eingeräumt wurden und keine offengelegten Rechte Dritter entgegenstehen.
18.2. Eine Prüfung
- der markenrechtlichen Verfügbarkeit;
- der Schutzfähigkeit;
- bestehender älterer Rechte;
- internationaler Kollisionen oder
- sonstiger rechtlicher Eintragungshindernisse
ist nur geschuldet, wenn eine solche Prüfung ausdrücklich beauftragt wurde.
18.3. Bei Logos und Zeichen, die zur exklusiven Unternehmenskennzeichnung bestimmt sind, wird der Auftragnehmer keine ihm bekannten Drittinhalte verwenden, deren ihm bekannte Lizenzbedingungen eine solche Nutzung offensichtlich ausschließen, ohne den Auftraggeber darauf hinzuweisen.
19. Arbeitsdateien, Rohdaten und Produktionsgrundlagen
19.1. Offene Produktions-, Projekt- und Arbeitsdateien sind nicht Bestandteil der geschuldeten Leistung, sofern ihre Herausgabe nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Hierzu zählen insbesondere:
- Adobe-InDesign-, Illustrator- und Photoshop-Dateien;
- Figma- und vergleichbare Design-Arbeitsdateien;
- Premiere-, After-Effects-, DaVinci- und sonstige Schnitt- oder Animationsprojekte;
- RAW-Fotodateien;
- ungeschnittenes Bild- und Tonmaterial;
- nicht verwendete Takes;
- 3D-Projektdateien;
- Presets und LUTs;
- Templates;
- Produktionsarchive;
- Codebibliotheken;
- Komponentenbibliotheken;
- wiederverwendbare Workflows und Automationen.
19.2. Die Übergabe offener Dateien oder Produktionsgrundlagen führt nicht automatisch zu einer Erweiterung der vereinbarten Nutzungsrechte.
19.3. Allgemeines Know-how, Methoden, technische Lösungen, wiederverwendbare Komponenten, Arbeitsweisen und nicht kundenspezifische Gestaltungsmittel dürfen vom Auftragnehmer auch für andere Projekte genutzt werden.
19.4. Eine dauerhafte Archivierung sämtlicher Projekt-, Roh- und Arbeitsdaten ist nicht geschuldet. Soweit keine gesetzlichen oder ausdrücklich vereinbarten Aufbewahrungspflichten bestehen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Arbeitsdaten nach Ablauf einer angemessenen Frist nach Projektabschluss zu löschen.
20. Rechte Dritter und Freistellung
20.1. Für Materialien und Vorgaben aus der Sphäre des Auftraggebers gewährleistet der Auftraggeber, dass die für die vereinbarte Verwendung erforderlichen
- Urheberrechte;
- Nutzungsrechte;
- Marken- und Kennzeichenrechte;
- Persönlichkeitsrechte;
- Bildnisrechte;
- Datenschutzrechte sowie
- sonstigen erforderlichen Befugnisse
vorliegen.
20.2. Wird der Auftragnehmer wegen solcher vom Auftraggeber bereitgestellten oder verbindlich vorgegebenen Inhalte von Dritten berechtigt in Anspruch genommen, hält der Auftraggeber den Auftragnehmer hinsichtlich der berechtigten Ansprüche und angemessener notwendiger Rechtsverteidigungskosten schad- und klaglos, soweit den Auftragnehmer kein eigenes Verschulden trifft.
20.3. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über entsprechende Ansprüche innerhalb angemessener Frist und gibt ihm, soweit rechtlich und tatsächlich möglich, Gelegenheit zur Mitwirkung an der Rechtsverteidigung.
20.4. Beschafft der Auftragnehmer selbst
- Stockmaterial;
- Musik;
- Schriften;
- Software;
- Plugins oder
- sonstige Drittinhalte,
richtet sich deren Nutzung nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers.
20.5. Wesentliche dem Auftragnehmer bekannte Lizenzbeschränkungen, die für den vorgesehenen Vertragszweck relevant sind, werden dem Auftraggeber mitgeteilt.
20.6. Eine Erweiterung der Nutzung über die erworbene Drittanbieter-Lizenz hinaus kann zusätzliche Lizenzkosten auslösen.
21. Fotografie, Film, Video und Animation
21.1. Umfang, Format, Dauer, Anzahl und Art der zu liefernden Fotografien, Videos, Filme, Animationen und sonstigen audiovisuellen Inhalte ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
21.2. Die Auswahl des aufgenommenen Materials und der final auszuarbeitenden Aufnahmen erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, nach fachlichen und gestalterischen Kriterien durch den Auftragnehmer.
21.3. Die Herausgabe sämtlicher entstandener Aufnahmen, RAW-Dateien, ungeschnittenen Rohmaterials, nicht verwendeter Takes oder Projektdateien ist nicht geschuldet.
21.4. Art und Umfang von
- Retusche;
- Bildbearbeitung;
- Color Grading;
- Tonbearbeitung;
- Sounddesign;
- Animation;
- Compositing sowie
- sonstiger Postproduktion
richten sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang.
21.5. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, in seinem Verantwortungsbereich erforderliche Genehmigungen und Zustimmungen rechtzeitig einzuholen. Dies betrifft insbesondere:
- Dreh- und Aufnahmegenehmigungen;
- Haus- und Eigentumsrechte;
- Genehmigungen für Locations;
- Zustimmungen eigener Mitarbeiter oder sonstiger vom Auftraggeber organisierter Personen;
- Produkt- und Markenrechte sowie
- betriebliche oder behördliche Freigaben.
21.6. Beauftragt der Auftragnehmer selbst Models, Sprecher, Darsteller, Musiker, Locations oder sonstige Rechteinhaber, richtet sich der Umfang der erworbenen Rechte nach der jeweiligen Vereinbarung und den zugrunde liegenden Drittverträgen.
21.7. Kann ein geplanter Dreh oder ein Shooting aufgrund ungeeigneter Wetter- oder Sicherheitsbedingungen oder sonstiger nicht vom Auftragnehmer zu vertretender Umstände nicht sinnvoll durchgeführt werden, stimmen die Parteien einen Ersatztermin ab. Bereits angefallene Fremdkosten und unvermeidbarer Mehraufwand sind vom Auftraggeber zu tragen, soweit die Ursache nicht der Sphäre des Auftragnehmers zuzurechnen ist.
21.8. Wird ein verbindlich reservierter Produktions-, Dreh- oder Shootingtermin aus der Sphäre des Auftraggebers abgesagt oder verschoben, gilt – soweit keine abweichende Vereinbarung besteht – für das auf den reservierten Termin entfallende Honorar:
- bei Absage weniger als fünf Werktage vor dem Termin: bis zu 50 %;
- bei Absage weniger als zwei Werktage vor dem Termin: bis zu 100 %.
Dies gilt nur insoweit, als der Auftragnehmer den reservierten Zeitraum nicht anderweitig zumutbar verwerten kann. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Bereits angefallene Fremdkosten sind zusätzlich zu ersetzen.
21.9. Eine Garantie, dass jede geplante Einstellung oder Aufnahme tatsächlich hergestellt oder verwendet werden kann, besteht nicht, soweit dies durch tatsächliche Bedingungen am Produktionsort, das Verhalten beteiligter Personen, Wetter, Sicherheitsbedingungen oder sonstige nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände verhindert wird.
21.10. Eine Urheberbezeichnung erfolgt, soweit sie vereinbart, gesetzlich erforderlich oder nach Art der konkreten Nutzung branchenüblich und zumutbar ist. Eine sichtbare Urheberbezeichnung innerhalb von Logos, Corporate Designs oder klassischer Unternehmenswerbung ist ohne besondere Vereinbarung nicht erforderlich.
22. Webdesign und digitale Leistungen
22.1. Bei Websites und digitalen Produkten bestimmt sich der geschuldete Leistungs- und Funktionsumfang nach dem jeweiligen Angebot, insbesondere hinsichtlich:
- Seitenzahl;
- Design;
- CMS oder Plattform;
- Funktionen;
- Schnittstellen;
- Sprachen;
- Integrationen und
- sonstigen technischen Anforderungen.
22.2. Ohne ausdrückliche Vereinbarung schuldet der Auftragnehmer nach Übergabe bzw. Liveschaltung keine laufende
- Wartung;
- Betreuung;
- Aktualisierung;
- Datensicherung;
- Sicherheitsüberwachung;
- Fehlerüberwachung oder
- technische Administration.
22.3. Spätere Änderungen von
- Browsern;
- Betriebssystemen;
- CMS-Systemen;
- Themes;
- Plugins;
- Schnittstellen;
- Plattformen;
- APIs;
- Hostingumgebungen oder
- sonstigen Fremdsystemen
können Anpassungen erforderlich machen und stellen grundsätzlich keinen ursprünglichen Mangel der Leistung dar.
22.4. Der Auftragnehmer gewährleistet keine unterbrechungsfreie Verfügbarkeit externer Hosting-, Cloud-, Plattform-, Software- oder sonstiger Drittanbieterdienste.
22.5. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird eine Website für zum Zeitpunkt der Abnahme marktübliche aktuelle Desktop- und Mobilgeräte sowie aktuelle Versionen verbreiteter Browser umgesetzt. Eine uneingeschränkte Kompatibilität mit veralteten Betriebssystemen oder Browsern ist nicht geschuldet.
22.6. Werden Fremdkomponenten, Plugins, APIs, Schriften, Software-as-a-Service-Dienste oder Plattformfunktionen integriert, wird die Funktionsfähigkeit im vereinbarten Umfang auf Grundlage des bei Umsetzung bestehenden technischen Standes geschuldet. Spätere Änderungen dieser Systeme sind nicht Bestandteil der ursprünglichen Leistung.
22.7. Vor Wartungs-, Migrations-, Update- oder sonstigen Eingriffen in bereits bestehende Kundensysteme hat der Auftraggeber eine aktuelle und funktionsfähige Datensicherung vorzuhalten, soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich vom Leistungsumfang des Auftragnehmers umfasst ist.
22.8. Soweit technisch und organisatorisch sinnvoll, sollen Domains, Hostingkonten und geschäftskritische Plattformaccounts unmittelbar auf den Auftraggeber registriert werden.
22.9. Übernimmt der Auftragnehmer eine Domainregistrierung, schuldet er ein fachgerechtes Bemühen um die Registrierung, jedoch keine Garantie für die Verfügbarkeit oder erfolgreiche Registrierung der gewünschten Domain.
22.10. Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschinenwerbung, Analytics, Conversion-Optimierung, GEO, AIO oder Optimierung für KI-basierte Such- und Antwortsysteme sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich Bestandteil des Auftrags sind.
22.11. Auch bei einer entsprechenden Beauftragung werden keine bestimmten Rankings, Indexierungen, Besucherzahlen oder Darstellungen in Suchmaschinen oder KI-Systemen garantiert.
22.12. Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang der Auftraggeber gesetzlichen Anforderungen insbesondere aus
- dem Barrierefreiheitsgesetz;
- dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz;
- dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz oder
- sonstigen Zugänglichkeitsvorschriften
unterliegt, ist nicht Bestandteil einer gewöhnlichen Webdesignleistung.
22.13. Eine Umsetzung nach einem bestimmten Barrierefreiheitsstandard, insbesondere nach definierten WCAG- oder EN-301-549-Anforderungen, ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
22.14. Impressum, Datenschutzinformationen, Cookie- und Consent-Texte, AGB, Widerrufsbelehrungen und sonstige Rechtstexte sind vom Auftraggeber bereitzustellen bzw. rechtlich prüfen zu lassen, soweit deren Erstellung nicht ausdrücklich gesondert beauftragt wurde.
23. Druck- und Produktionsleistungen
23.1. Werden Druck- oder sonstige physische Produktionsleistungen vom Auftragnehmer selbst erbracht, organisiert oder vermittelt, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Punktes.
23.2. Bildschirmdarstellungen können aufgrund unterschiedlicher Farbräume, Bildschirmeinstellungen, Materialien und Produktionsverfahren von tatsächlich produzierten Farben abweichen.
23.3. Technisch bedingte und branchenübliche Abweichungen insbesondere bei
- Farbe;
- Material;
- Papier;
- Oberflächen;
- Schnitt;
- Falzung;
- Verarbeitung und
- Produktion
stellen keinen Mangel dar, soweit keine ausdrücklich verbindliche Spezifikation vereinbart wurde.
23.4. Vor Produktionsfreigabe erhält der Auftraggeber nach Maßgabe des Projekts Gelegenheit zur Kontrolle der finalen Druck- oder Produktionsdaten.
23.5. Mit Erteilung der Produktions- oder Druckfreigabe bestätigt der Auftraggeber insbesondere die Richtigkeit der für ihn erkennbaren
- Texte;
- Schreibweisen;
- Preise;
- Daten;
- Bilder;
- Formate;
- Positionierungen und
- sonstigen Inhalte.
23.6. Nach Freigabe gewünschte Änderungen sowie dadurch notwendig werdende Neuproduktionen oder Korrekturen sind gesondert zu vergüten, soweit die Ursache nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist.
23.7. Wird die physische Produktion durch einen externen Produzenten ausgeführt, gelten hinsichtlich technisch zulässiger Produktionsabweichungen ergänzend dessen wirksam einbezogene Produktionsbedingungen.
24. KI-gestützte Werkzeuge und generative Inhalte
24.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen seiner Leistungserbringung branchenübliche automatisierte und KI-gestützte Werkzeuge einzusetzen, insbesondere zur Unterstützung von
- Recherche;
- Ideation;
- Text;
- Bild;
- Audio;
- Video;
- Animation;
- Retusche;
- Übersetzung;
- Entwicklung und
- technischen Workflows,
soweit keine abweichende Vereinbarung besteht.
24.2. Ein vollständiger Ausschluss bestimmter KI-Werkzeuge ist vor Auftragserteilung ausdrücklich zu vereinbaren.
24.3. Der Einsatz solcher Werkzeuge entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für die von ihm geschuldete eigene Leistung.
24.4. Soweit nach Art und Zweck der Leistung möglich und angemessen, werden wesentliche KI-generierte oder KI-unterstützte Arbeitsergebnisse vor Übergabe einer menschlichen fachlichen Prüfung unterzogen.
24.5. Vertrauliche oder nicht öffentliche Inhalte des Auftraggebers werden nicht wissentlich in solche öffentlich zugänglichen KI-Systeme eingebracht, bei denen keine den Umständen angemessene vertragliche oder technische Absicherung gegen eine unkontrollierte weitere Verwendung der Daten besteht.
24.6. Soweit wesentliche Bestandteile eines Arbeitsergebnisses generativ erzeugt wurden, kann deren urheberrechtliche Schutzfähigkeit, Exklusivität oder rechtliche Zuordenbarkeit gegenüber vollständig menschlich geschaffenen Werken eingeschränkt sein.
24.7. Der Auftragnehmer kann an KI-generierten oder sonstigen Drittinhalten nur jene Rechte einräumen, über die er selbst rechtlich verfügen kann.
24.8. Eine absolute Einzigartigkeit von generativ erzeugten Inhalten oder der Ausschluss jeder möglichen Ähnlichkeit mit sonstigen bestehenden oder künftig erzeugten Inhalten kann nicht garantiert werden.
24.9. Stellt der Auftraggeber selbst KI-generierte oder KI-bearbeitete Inhalte zur Verfügung, gelten hierfür dieselben Gewährleistungen über Rechte, Zulässigkeit und Richtigkeit wie für sonstige vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte.
24.10. Gesetzliche Transparenz-, Kennzeichnungs- und Informationspflichten im Zusammenhang mit KI-generierten oder manipulierten Inhalten sind von jeder Partei innerhalb ihres jeweiligen gesetzlichen Verantwortungsbereichs einzuhalten.
24.11. Ist dem Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit erkennbar, dass ein von ihm erstelltes oder wesentlich bearbeitetes Arbeitsergebnis aufgrund der vorgesehenen Nutzung einer besonderen gesetzlichen Transparenz- oder Kennzeichnungspflicht unterliegen kann, wird er den Auftraggeber im Rahmen seiner fachlichen Möglichkeiten darauf hinweisen. Eine rechtliche Einzelfallprüfung ist damit nicht verbunden.
25. Referenz- und Eigenwerbungsrecht
25.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach öffentlicher Veröffentlichung eines Projekts den Namen bzw. die Unternehmensbezeichnung des Auftraggebers sowie die von ihm geschaffenen Arbeitsergebnisse in angemessenem Umfang als Referenz seiner eigenen Tätigkeit zu verwenden.
25.2. Dies umfasst insbesondere:
- Website;
- Portfolio;
- Social Media;
- Showreels;
- Präsentationen;
- Eigenwerbung;
- Wettbewerbe und
- Award-Einreichungen.
25.3. Vertrauliche, noch nicht veröffentlichte oder einer ausdrücklich vereinbarten Sperrfrist unterliegende Inhalte werden nicht vorzeitig veröffentlicht.
25.4. Der Auftraggeber kann einer Referenznutzung aus berechtigten Geheimhaltungs-, Persönlichkeits- oder sonstigen schutzwürdigen Interessen widersprechen.
25.5. Personenbezogenes Bild-, Ton- oder Videomaterial wird vom Auftragnehmer für eigene Referenzzwecke nur verwendet, soweit hierfür eine ausreichende rechtliche Grundlage besteht.
26. Vertraulichkeit
26.1. Beide Parteien verpflichten sich, ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie ausdrücklich oder nach den Umständen erkennbar vertrauliche Informationen vertraulich zu behandeln.
26.2. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrags verwendet und nur jenen Mitarbeitern, Beratern oder Erfüllungsgehilfen zugänglich gemacht werden, die sie hierfür benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
26.3. Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die
- bereits allgemein bekannt waren;
- ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt werden;
- der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren;
- von einem hierzu berechtigten Dritten rechtmäßig offengelegt wurden oder
- aufgrund Gesetzes, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
26.4. Für Geschäftsgeheimnisse besteht die Vertraulichkeitsverpflichtung solange fort, wie die betreffende Information den gesetzlichen Charakter eines Geschäftsgeheimnisses besitzt. Im Übrigen besteht die Verpflichtung grundsätzlich für fünf Jahre nach Abschluss des jeweiligen Projekts fort.
27. Datenschutz
27.1. Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.
27.2. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und die Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO vorliegen, schließen die Parteien erforderlichenfalls eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung.
27.3. Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm veranlassten Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die Erfüllung der in seinem Verantwortungsbereich liegenden Informations-, Einwilligungs- und sonstigen datenschutzrechtlichen Pflichten verantwortlich.
27.4. Die datenschutzrechtliche Rollenverteilung bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen der jeweiligen Verarbeitung und wird durch die bloße Bezeichnung in diesen AGB nicht verändert.
28. Laufende Vertragsverhältnisse
28.1. Laufzeit und Kündigung von Retainer-, Wartungs-, Hosting-, Support- oder sonstigen laufenden Vertragsverhältnissen richten sich vorrangig nach dem jeweiligen Angebot.
28.2. Ist bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen laufenden Vertrag weder Mindestlaufzeit noch Kündigungsfrist vereinbart, kann dieser von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
28.3. Bereits beauftragte oder begonnene Einzelprojekte innerhalb eines solchen Vertragsverhältnisses sind gesondert abzurechnen und werden durch die Kündigung nicht automatisch rückwirkend aufgehoben.
29. Vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund
29.1. Jede Partei kann einen Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig auflösen, wenn ihr die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr zumutbar ist.
29.2. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer kann insbesondere vorliegen, wenn der Auftraggeber trotz angemessener Nachfrist:
- wesentliche fällige Zahlungen nicht leistet;
- notwendige Mitwirkung dauerhaft verweigert;
- wiederholt wesentliche Vertragspflichten verletzt;
- rechtswidrige Leistungen oder Inhalte verlangt oder
- erforderliche Rechte oder Genehmigungen nicht bereitstellt.
29.3. Soweit die Pflichtverletzung ihrer Art nach behebbar ist, ist vor einer Vertragsauflösung grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zu setzen.
29.4. Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen, entstandene gesetzliche Vergütungsansprüche und nicht mehr vermeidbare Fremdkosten sind auch bei vorzeitiger Beendigung abzurechnen.
29.5. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
30. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
30.1. Auf sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber findet ausschließlich österreichisches materielles Recht Anwendung.
30.2. Die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie das UN-Kaufrecht werden, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.
30.3. Erfüllungsort ist der Unternehmenssitz des Auftragnehmers in 6971 Hard, Österreich, soweit sich aus Art oder Inhalt der jeweiligen Leistung nichts anderes ergibt.
30.4. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird – soweit gesetzlich zulässig – die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des für den Unternehmenssitz des Auftragnehmers sachlich zuständigen österreichischen Gerichts vereinbart.
30.5. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.
31. Schlussbestimmungen
31.1. Vertragsänderungen, Freigaben und sonstige projektbezogene Erklärungen sollen aus Beweisgründen zumindest in Textform erfolgen. E-Mail und zwischen den Parteien vereinbarte digitale Kommunikationsmittel sind hierfür ausreichend.
31.2. Zwingende gesetzliche Formvorschriften sowie wirksam getroffene individuelle Vereinbarungen bleiben unberührt.
31.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen grundsätzlich nicht.
31.4. Soweit eine unwirksame Bestimmung nicht durch zulässige Vertragsauslegung aufrechterhalten werden kann, treten an ihre Stelle die gesetzlichen Bestimmungen.
31.5. Eine automatische Ersetzung einer unwirksamen Bestimmung durch eine Klausel, die ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt, wird nicht vereinbart.
31.6. Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Stand: Oktober 2026